Corona und Mietrecht

Coronabedingte Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen.

Erst, wenn der Mieter oder Pächter diese coronabedingten Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Mit den Regelungen wird verhindert, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.

Zum 1. Juli 2020 sind diese ausgelaufen, sie werden nicht verlängert. Es hat sich gezeigt, dass sich Mieter und Vermieter in sehr vielen Fällen auf privater Basis einigen konnten. Für Kleinunternehmen und Soloselbstständige gab bzw. gibt es Soforthilfen sowie Überbrückungshilfen, mit denen gerade Betriebskosten wie Miete oder Pacht ausgeglichen werden können.