Freistellung nach Kündigung: BAG erklärt pauschale Freistellungsklauseln für unwirksam

Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und zwingt Arbeitgeber zum Umdenken.

In vielen Unternehmen gehört es zur gängigen Praxis: Nach Ausspruch einer Kündigung wird der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt. Häufig stützen sich Arbeitgeber dabei auf vorformulierte arbeitsvertragliche Klauseln, die genau dies vorsehen.

Mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 5 AZR 108/25) hat das Bundesarbeitsgericht dieser Praxis nun enge Grenzen gesetzt. Pauschale Freistellungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können unwirksam sein. Das Urteil dürfte Auswirkungen auf zahlreiche bestehende Arbeitsverträge haben. [brak.de], [beck-aktuell.de]

Der zugrunde liegende Fall

Der Kläger war als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Ihm stand ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Nachdem der Arbeitnehmer selbst gekündigt hatte, machte die Arbeitgeberin von einer arbeitsvertraglichen Klausel Gebrauch, die ihr das Recht einräumen sollte, Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ freizustellen.

Gleichzeitig wurde der Arbeitnehmer aufgefordert, den Dienstwagen zurückzugeben. Da die Privatnutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil darstellte, verlangte der Arbeitnehmer anschließend Schadensersatz für den Nutzungsausfall.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab dem Arbeitnehmer Recht. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte anschließend die Unwirksamkeit der verwendeten Freistellungsklausel.

Warum die Klausel nach Ansicht des BAG unwirksam ist

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligt eine Klausel den Arbeitnehmer unangemessen, wenn sie dem Arbeitgeber ohne jede weitere Voraussetzung die Möglichkeit eröffnet, nach einer Kündigung einseitig eine Freistellung auszusprechen.

Das Gericht stellte klar, dass Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung haben. Dieser Beschäftigungsanspruch ist nicht lediglich wirtschaftlicher Natur, sondern berührt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die berufliche Entfaltung des Arbeitnehmers.

Eine Vertragsklausel, die allein an den Ausspruch einer Kündigung anknüpft, berücksichtigt dieses Interesse nicht ausreichend. Sie nimmt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein besonderes Interesse an seiner Weiterbeschäftigung geltend zu machen. Deshalb verstößt eine solche Regelung gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist unwirksam.

Bedeutet das Urteil das Ende aller Freistellungen?

Nein.

Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich nicht entschieden, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung niemals freigestellt werden dürfen. Vielmehr verlangt das Gericht eine individuelle Interessenabwägung.

Arbeitgeber können weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer Freistellung haben, beispielsweise:

  • zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
  • bei konkreten Abwerbungsrisiken,
  • bei der Gefahr von Datenmanipulationen,
  • bei erheblichen Störungen des Betriebsfriedens,
  • in besonders sensiblen Vertrauenspositionen.

Entscheidend ist jedoch, dass solche Gründe tatsächlich vorliegen und im Streitfall nachgewiesen werden können. Eine Kündigung allein genügt künftig nicht mehr als Rechtfertigung.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Arbeitgeber?

Die Entscheidung betrifft zahlreiche Unternehmen unmittelbar.

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Freistellungsklauseln, die nahezu wortgleich mit der vom BAG beanstandeten Regelung formuliert sind. Arbeitgeber sollten ihre Vertragsmuster deshalb zeitnah überprüfen und überarbeiten lassen.

Darüber hinaus erhöht sich der Dokumentationsaufwand erheblich. Künftig sollte vor jeder Freistellung geprüft und schriftlich festgehalten werden, welche überwiegenden Interessen die Maßnahme rechtfertigen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn mit der Freistellung weitere Nachteile für den Arbeitnehmer verbunden sind. Dies gilt insbesondere bei:

  • Dienstwagen mit Privatnutzung,
  • Aktienoptionsprogrammen,
  • Bonusansprüchen,
  • sonstigen geldwerten Vorteilen.

Erfolgt die Freistellung ohne ausreichende Grundlage, können Schadensersatzansprüche drohen.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer stärkt die Entscheidung die Rechtsposition erheblich.

Wer nach einer Kündigung gegen seinen Willen freigestellt wird, sollte prüfen lassen, ob die Freistellung tatsächlich auf nachvollziehbaren und rechtlich tragfähigen Gründen beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Freistellung finanzielle Nachteile entstehen oder wichtige berufliche Interessen betroffen sind.

Gerade Führungskräfte, Vertriebsmitarbeiter oder Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit haben häufig ein berechtigtes Interesse daran, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter tätig zu sein.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.03.2026 ist eine der wichtigsten Entscheidungen des Jahres im Bereich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Arbeitgeber können sich künftig nicht mehr auf pauschale Freistellungsklauseln verlassen. Stattdessen ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Für Arbeitnehmer eröffnet die Entscheidung neue Möglichkeiten, sich gegen unbegründete Freistellungen und damit verbundene Nachteile zu wehren.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten bestehende Arbeitsverträge und laufende Kündigungsverfahren vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung überprüfen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Freistellung ausgesprochen wurde oder beabsichtigt ist.

Haben Sie Fragen zur Freistellung nach einer Kündigung oder zu Ihren Rechten im gekündigten Arbeitsverhältnis?

Gerne berate ich Sie bundesweit zu allen Fragen des Arbeitsrechts.